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 Das aktuelle Thema.
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NLP - neue Rechte - neue Pflichten?

Wilhelm Nolting (Stand: Oktober 1998)



Zweifellos - es ist ein wichtiges Thema, das zur Zeit durch die NLP-Szene rauscht:

Was eigentlich darf ich als NLP-Berater, NLP-Coach, NLP-Supervisor oder NLP-Psychotherapeut tun?
Welche rechtlichen Bestimmungen gelten eigentlich für mich, wenn ich NLP-Angebote mache?

Denn seit einiger Zeit machen diverse Abkürzungen die Runde: PTG (= PsychThG), HPG, etc. Aus Hamburg soll ein neues Gesetz unterwegs sein, das bereits im Vorfeld Angst und Schrecken verbreitete. Und in der vorletzten Ausgabe der MultiMind berichtete David Luczyn über seinen 10.000 DM - Ärger mit dem Staatsanwalt - leider kein Einzelfall.

Was also ist dran - wie sieht die aktuelle Gesetzeslage aus und welche Auswirkungen können sich für uns NLPler und NLPlerinnen daraus ergeben? Drei wesentliche Gesetze/ Gesetzesinitiativen spielen eine besondere Rolle ( siehe Tabelle 1 ).


Das neue Psychotherapeuten-Gesetz (PsychThG)

Die weitestgehende Regelung ergibt sich wohl aus dem neuen Psychotherapeuten-Gesetz (PsychThG). Hier werden - mit Gültigkeit ab 1.1.99 - die berufsrechtlichen Belange von Psychotherapie geregelt.

Die Bezeichnung "Psychotherapeut" wird ab dann gesetzlich geschützt und darf nur von Personen genutzt werden, die von gesetzlicher Stelle auf Antrag approbiert worden sind.


Wichtig für NLPler und NLPlerinnen:

Das Gesetz regelt in § 1 die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie und definiert sie als "... mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert. ..... Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben." (§1, Abs.3)

Welche Störungen gehören konkret zum Bereich der Psychotherapie? In Fachkreisen sind einschlägige Nachschlagewerke bekannt, die u.a. zur Diagnose der Störungsbilder genutzt werden. (u.a. ICD-10, DSM-IV) (vgl. Tabelle 2: ICD-10 )

Phobien, Ängste verschiedenster Art, Zwangverhalten, Eßstörungen, Allergien, Lese- und Rechtschreibstörungen, Einnässen, Stottern u.v.m. sind also Störungen mit Krankheitswert, die in den Geltungsbereich des o. g. Gesetzes fallen.

Für deren Diagnose oder Behandlung benötigt man also in Zukunft eine gesetzlich vorgeschriebene Approbation als Psychotherapeut/ Psychotherapeutin.


Ausbildung

Zugang zu dem Gesetz haben nach dem Willen des Gesetzgebers allein Ärzte, Dipl.-Psychologen, Dipl.-Pädagogen sowie Dipl.-Sozialpädagogen. Sie brauchen eine Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (3jährigen Vollzeitausbildung oder 5jährigen Teilzeitausbildung) mit:

  • 600 Std. theoretische Ausbildung im aufeinander abgestimmten Curriculum
  • 600 Std. praktisch-psychotherapeutische Ausbildung mit mind. 6 KlientInnen-Behandlungen unter Supervision, die zumTeil stationär in der Psychatrie sowie ambulant/ stationär in anderen psychotherapeutischen Einrichtungen stattfinden kann.


Übergangsregelungen

Spezielle Übergangsregelungen ermöglichen zur Zeit denjenigen Personen, die bislang psychotherapeutisch in eigener Praxis oder im Angestelltenverhältnis arbeiteten, den Zugang in den Beruf: Neben denjenigen, die bislang im sog. Delegationsverfahren (lt. bisheriger Psychotherapeutenrichtlinien) oder als Fachpsychologe der Medizin tätig waren, können die Personen auf Antrag zur berufsrechtliche Approbation zugelassen werden, die am Stichtag 24. 6. 1997 beruflich als Psychotherapeut offiziell tätig waren und innerhalb der letzten 10 Jahre mind. 4000 Std. psychotherapeutischer Berufstätigkeit (oder 60 abgeschlossene u. dokumentierte Fälle) und 140 Std. Fortbildung in Theorie nachwiesen können.

Auch möglich ist es, bei lediglich 2000 Std. Berufstätigkeit (oder 30 abgeschlossenen u. dokumentierten Fällen), 280 Std. Theorie-Fortbildung und mind. 5 Behandlungsfällen unter Supervision (mit mind. 250 Behandlungsstd.) die Approbation zu erhalten.

Leider wird NLP oder NLPt hier bislang nicht als wissenschaftliches Verfahren eingeordnet, obwohl die DG-NLPt diesbezüglich seit langem auf vielen Ebenen aktiv ist.

Aktueller Stand der Dinge ist, daß neben den bereits vorher anerkannten Psychotherapieverfahren (Psychoanalyse, tiefenpsycholog. oder Verhaltenstherapie) bislang allein Gesprächspsychotherapie (a la Rogers) weitgehend akzeptiert wird. Auch Psychodrama, Gestalt-, Hypno- oder systemische Therapie bleiben fast überall außen vor (Entscheidungen auf Länderebene!). NLP/ NLPt kann also für den Nachweis der Theorie-Fortbildung - im Rahmen des PsychThG - leider nicht genutzt werden.

Neben der berufsrechtlichen Approbation ist auch eine sozialrechtliche Regelung beschlossen, in der der Personenkreis festgelegt wird, der an der Verteilung des für 1999 veranschlagten Krankenkassen-Budgets von ca. 1323 Mill. DM (+/- 1%) teilhaben kann. Die Krankenkassen verlangen als Zugangsberechtigung auf Antrag außer der Approbation des Psychotherapeuten einen Fachkundenachweis (früher Delegation im Richtlinienverfahren) oder 500 Behandlungsstunden in einem anerkannten Verfahren sowie den Nachweis, bereits in ausreichendem Maße ".... in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen zu haben".

Konkret bedeutet das für viele KollegInnen, daß sie ihren aktuellen Standort verlassen werden, um in sog. "unterversorgten" Regionen ihre psychotherapeutische Praxis neu aufbauen zu müssen - sofern sie überhaupt eine Anerkennung durch die Krankenkassen bekommen können.

Da vom Gesetzgeber ein Run auf die Ausübung von Psychotherapie befürchtet worden war, ist nur eine sehr kurze Übergangsphase von 3 Monaten (31.12.98 - 31.3.99) vorgesehen, um auch so die Anzahl der zugangsberechtigten Personen so klein wie möglich zu halten.

Aktuell wichtig: Anträge auf berufsrechtliche Approbation müssen bis zum 31.12.98 gestellt sein. Auch die Anträge auf Erteilung einer sozialrechtlichen Zulassung/ einer Nachqualifikation müssen bis Jahresende gestellt sein.

Noch ist es möglich, aufgrund der relativ einfachen Übergangsbestimmungen einen Zugang zur psychotherapeutischen Arbeit zu erlangen. Alle NLPlerInnen, die hier Chancen für sich sehen, können per email (DG-NLPt@t-online.de) oder Postweg bei der DG-NLPt e.V. in Bielefeld um Unterstützung für die Klärung Ihrer Möglichkeiten anfragen. Auch auf dem NLP-Kongreß (30.10.-2.11.98) wird die DG-NLPt entsprechende Informationen anbieten.


HPG - Das Heilpraktiker-Gesetz

Es gibt noch ein weiteres Gesetz, das die Ausübung von Psychotherapie regelt: das sog. Heilpraktiker-Gesetz (HPG). Es war 1939 erlassen worden, um die allgemeine Kurierfreiheit abzuschaffen und die Ausübung der Heilkunde am Menschen ausschließlich in die Hände der Ärzte zu legen. Hier wurde der alte Grundgedanke der Reichsversicherungsordnung (RVO) deutlich, daß durch ein staatlich geordnetes Zusammenspiel von Behandlern, Versicherten und anderen Kostenträgern die im Krankheitsfall anfallenden Kosten so gering wie möglich gehalten bzw. die Arbeitsfähigkeit der Erkrankten so schnell wie möglich wieder hergestellt werden könne. Viele der heute im Gesundheitsbereich tätigen "Nichtärzte-Berufsgruppen" gab es zur Zeit der Schaffung der RVO (Ende des letzten Jahrhunderts) noch nicht, und so verwundert es auch nicht, daß sie in diesem Gesetz expressis verbis nicht berücksichtigt sind.

Erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1953 wurde es wieder möglich, nach dem HPG-Gesetz als "Nichtarzt" eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erhalten. Seither hat es sich zu einem Auffanggesetz für heilkundlich tätige "Nichtärzte" entwickelt, die u.a. Psychotherapie ausüben.

Es setzt neben allgemeiner Unbescholtenheit und der Vollendung des 25. Lebensjahres relativ geringe Kenntnisse im Bereich der Heilkunde voraus.

Einschlägige private "Heilpraktiker-Schulen" bereiten Interessierte auf die staatliche Prüfung vor, in der durchaus profundes Hintergrundwissen und möglichst praktische Erfahrung erwartet wird.

Aktuell wichtig: Durch das PsychThG wird nach Ansicht des Gesetzgebers eine neue adäquate Gesetzgebung für Psychotherapie angeboten. Damit wird insbesondere die alte Regelung überflüssig/ abgeschafft, in der Personen mit Diplom in Pädagogik, Psychologie u. ä. in einem vereinfachten Verfahren die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten konnten. Wer hier interessiert ist, sollte umgehend (bis Ende des Jahres!) die entsprechenden Anträge stellen. Kontaktaufnahme: i.d.R. beim örtlichen Gesundheitsamt.


Welche Bedeutung haben diese beiden Gesetze nun für all diejenigen, die NLP-Beratung, NLP-Coaching, NLP-Supervision, NLP-Therapie oder NLP-Trainings durchführen?

Eine besondere Beschränkung ist durch diese beiden deutschen Gesetze gegeben: Die Diagnose und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert wird allein den Personen erlaubt, die eine entsprechende Qualifikation erfüllen. Diese Qualifikation wird allein von staatlich autorisierten Behörden mittels Prüfung zugestanden. Oder anders ausgedrückt: Um einer Strafverfolgung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde zu entgehen, benötigt man entweder eine Approbation nach dem PsychThG oder eine Erlaubnis nach dem HPG.

Wenn z.B. ein Musiker zu einem NLP-Beratungsgespräch kommt und über großes Lampenfieber klagt, daher Einschränkungen in seinem Beruf befürchtet und diesbezüglich eine Lösung sucht, ist es nach meiner Einschätzung sehr wohl möglich, auch ohne Approbation nach PsychThG oder HPG-Zulassung tätig zu werden. Jedoch mag im Verlauf des Gespräches eine sehr sensible Grenze berührt werden, wo man die Problematik nicht mehr einfach als nur "Lampenfieber" verstehen kann, sondern statt dessen von "Angst" im Sinne einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F 41.1), spezifischen Phobie (F 40.2) oder sozialen Phobie (F 40.1) ausgehen würde.

Dabei erscheint es recht kurios, daß ein NLP-Berater ohne PsychThG/ HPG noch nicht einmal die Diagnosen benennen darf, ohne sich potentiell strafbar zu machen. Er wäre angehalten, die Person ohne detailliertere Kommentare zu einem entsprechenden Kollegen zu schicken.


Vergleich

Was hier für unser Verständnis ziemlich unglaublich wirkt, ist im Feld außerhalb des NLP nicht besonders ungewöhnlich.

Befragt man z. B. erfahrene Supervisoren der Deutschen Gesellschaft für Supervision (DGSv) oder Berater des Bundesverbandes Deutscher Verkaufsförderer und Trainer (BDVT), teilen diese ihr Unverständnis bzgl. dieses Ansinnens mit: Selbstverständlich sei dort eine Grenze, wo das Feld der Psychotherapie sei - und das sei nun mal derartig komplex, daß man dort natürlich nicht tätig sein könne. Denn auch die Tätigkeiten der eigenen Profession, z.B. das (Wieder-)Finden der individuellen Ordnungen im sozialen Bereich, seien sehr anspruchsvolle Aufgaben, die tiefe Konzentration verlangten und wichtige Erfahrung voraussetzten und in der Regel nicht von Psychotherapeuten in anspruchsvoller Güte getan werden könnten.


NLP-Ausbildungen

Wichtig ist auch, die Auswirkungen der Gesetzeslage in Hinblick auf die zu diskutierenden NLP-Ausbildungen zu betrachten. Nicht nur, daß eine Aufklärung der TeilnehmerInnen der Praktitioner oder Master Praktitioner Trainings bzgl. der gesetzlichen Rahmenbedingungen ethisch notwendig sein wird.

Zu bedenken sind auch Fragen der Vermittlung von Interventionsmethoden wie z.B. der "Phobie-Technik", einer Methode, die speziell für o. g. "Störungen mit Krankheitswert" zur Anwendung kommt.

Wenn Diagnose und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert einem eingeschränkten Personenkreis vorbehalten bleibt, inwieweit gehen diejenigen Kollegen und Kolleginnen, die zwar die Lehrtrainer-Qualifizierung von DVNLP oder GANLP haben, aber ohne gesetzliche PsychThG/ HPG - Approbation sind, ein evtl. für sie problematisches Risiko ein?

Hier könnte man evtl. daran denken, hier einzelne Themenbereiche auszulagern und an Lehrtrainer mit entsprechenden Zulassungen zu delegieren. Sicherlich würde solch eine Maßnahme nicht nur die Attraktivität der Ausbildungen erhöhen durch das Angebot eines zusätzlichen NLP-Trainer-Modells (aus Sicht der TeilnehmerInnen), sondern auch den Austausch unter den Lehrtrainern stärken und insgesamt die Entwicklung innerhalb der NLP-Welt durchaus voranbringen - aber wäre sicherlich auf der anderen Seite häufig auch ziemlich unpraktisch!

Dennoch: Nachdem Abmahnvereinigungen, Saubermänner oder sonstige skeptische Personen auf NLP aufmerksam geworden sind und kritisch beobachten sowie beanstanden, was nach geltendem Gesetz nicht zulässig ist, gilt es, hier eine gute Lösung zu finden, die die unterschiedlichen Rahmenbedingungen hinreichend paced.

Denn eine Strafandrohung von 10.000 DM für Verstöße gegen das HPG, wie es z.B. D. Luczyn seitens des örtlichen Ordnungsamtes angedroht wurde, sind nicht nur hinderlich, sondern hoffentlich entbehrlich.


Der Hamburger Gesetzentwurf zur ... Lebensbewältigungshilfe

Betrachten wir kurz noch die Themenbereiche des Hamburger Gesetzentwurfs zu Verträgen auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.

Diese noch nicht geltenden Bestimmungen lassen sich als eine Art Verbraucherschutzgesetz verstehen, mit dem Ziel der "... Herbeiführung des Schutzes für den Verbraucher vor Übereilung und wirtschaftlicher Übervorteilung und vor der mißbräuchlichen Anwendung von Techniken, mit denen Bewußtsein, Psyche und Persönlichkeit manipuliert werden können."

Diese Regelungen sind insbesondere für den Personenkreis gedacht, der keinen Zugang zu PsychThG oder HPG hat. Kirchen, Volkshochschulen und manche anderen gemeinnützigen Einrichtungen sind ebenfalls ausgenommen.

Hier liegt mittlerweile der 2. Entwurf vor, der seitens des Bundesrates verabschiedet worden ist (19.12.97) und dem Bundestag zugewiesen wurde. Im ersten Entwurf waren ziemlich krasse Bestimmungen vorgesehen, die viel Unruhe mit sich gebracht hatten. (vgl. Tabelle 3)

Mittlerweile ist das Gesetz durchaus abgeschwächt: Es verzichtet auf inhaltliche Beschränkungen oder hoheitliche Überwachung, sondern konzentriert sich allein auf die zivilrechtliche Beziehung von Anbietern und Klienten/ Kunden/ Teilnehmern auf dem Feld der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.

Als derzeit noch problematischer Punkt wird von Teilen der betroffenen gewerblichen Anbieter der § 5 "Kündigung" angesehen, auch wenn in der aktuellen Rechtsprechung die Gerichte i.d.R. keine Kündigungsfrist mehr anerkennen würden. Ansonsten wird das Gesetz verstanden als eines der Verbraucherschutzgesetze, wie sie längst in anderen Bereichen (z.B. Haustürgeschäfte beim Verkauf etc.) üblich sind, und mit dem man durchaus leben könne.

Der Bundestag hat mittlerweile zum Entwurf Stellung genommen und ihn als unzureichend und zu wenig wirksam zurückgewiesen. Somit wird dieser Gesetzentwurf in absehbarer Zeit nicht realisiert werden.

Sein Wert liegt meines Erachtens insbesondere darin, deutlich zu machen, wie eine vertragliche Gestaltung der Beziehungen zwischen Anbietern und Hilfesuchenden aussehen kann.


Wie nun geht es also weiter bezüglich der Aktivitäten mit NLP?

Hinsichtlich der letztgenannten vertraglichen Aspekte ist von den NLP-Verbänden geplant, zentral Mustervorschläge für eine angemessene vertragliche Vereinbarung zwischen Anbietern und Nachfragenden von NLP-Angeboten entwickelt und allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Bezüglich PsychThG und HPG wird es wichtig werden, ein eindeutiges Selbstverständnis zu den eigenen NLP-Angeboten zu entwickeln: Verstehe ich NLP als Kommunikationsmodell oder NLP als Therapiemodell? Welchen dieser beiden Schwerpunkte will ich ausüben? (siehe Tabelle 4)

Eine hilfreiche Unterscheidung kommt vielleicht von den beiden Verbänden, in denen sich aktuell viele NLPler und NLPlerinnen organisieren:

Der DVNLP e.V. als Dachverband vertritt NLP in allen seinen denkbaren Anwendungsbereichen. Dazu gehört vor allem NLP als Kommunikationsform, wie es aus den originären bekannten Entwicklungen von Bandler & Grinder entstanden ist: Als Resultat des Modelings der exzellenten Kommunikationfähigkeiten all der professionellen Kommunikatoren - wie Pearls, Satir oder Erickson, um nur diese drei Personen zu nennen - und den kreativen Weiterentwicklungen der Folgezeit.

Diejenigen, die mit NLP schwerpunktmäßig psychotherapeutisch tätig sein wollen, haben sich in der DG-NLPt e.V. organisiert mit dem Ziel, Neuro-Linguistische Psychotherapie (NLPt) als Psychotherapieform qualitativ weiterzuentwickeln und ihr in angemessener Zeit den angemessenen gesellschaftlichen Status zu verschaffen und damit elegant und souverän auf dem Gebiet der Heilkunde die entsprechende Anerkennung zu erlangen.

Beide Verbände führen entsprechende Adressen-Listen und informieren gern über ihre Leistungen und Ziele. Sie bieten eine Plattform zur persönlichen Positionsbestimmung und Entfaltung der eigenen Handlungsmöglichkeiten, die von aktiven Interessierten gern wahrgenommen werden kann.

Für uns in der NLP-Welt gilt es nun, Weitblick zu gewinnen und klares Profil zu zeigen, um uns sicher und souverän auf dem Terrain der öffentlichen und rechtlichen Bestimmungen zu bewegen.

Das gilt nicht nur für NLP oder NLPt als selbständige Denk- und Handlungsformen, sondern auch für alle praktizierenden NLPler und NLPlerinnen, die als Botschafter eine Orientierung für all die Personen bieten, die sich dem NLP neu zuwenden möchten.


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Der Inhalt dieser Seite wurde am 09.03.2021 um 14.49 Uhr aktualisiert.
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